Individuelle private Pflege und Betreuung ...

Verhinderungspflege

 

Die Verhinderungspflege bezeichnet eine Leistung der Pflegeversicherung. Die offizielle Bezeichnung hierfür lautet „Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson“.

Sowohl ein Pflegedienst als auch private Personen können in der Zeit eingestellt werden. Die Verhinderungspflege ist durch § 39 Sozialgesetzbuch XI geregelt. Hieraus geht hervor, dass eine Person, die sich seit mindestens sechs Monaten in der häuslichen Pflege befindet, durch einen Angehörigen gepflegt wird und dafür Pflegegeld aus der Pflegeversicherung erhält, Anspruch auf einen Pflegeersatz hat, wenn es zur Verhinderung der Pflegeperson kommt, z.B. durch Krankheit, aber auch zum Zweck der Erholung geschehen.

 

Stundenweise Abrechnung der Verhinderungspflege

Der Anspruch auf Leistungen bestehet für bis zu sechs Wochen pro Kalenderjahr. Es kann auch zu einer stundenweisen Abrechnung kommen, im Gegensatz zu dem Verfahren der Kurzzeitpflege. So wird zum Beispiel für einen zweistündigen Besuch eines Zoos der Pflegeperson kein gesamter Tag angerechnet. Für die Ersatzleistungen können insgesamt 1.612 Euro jährlich in Anspruch genommen werden. Wenn die finanziellen Mittel für die Kurzzeitpflege in einem Jahr nicht vollständig genutzt werden, kann der Rest, maximal allerdings 806 Euro, ebenso für die Verhinderungspflege genutzt werden.

Ist der Maximalbetrag verbraucht für das Jahr, ohne dass die zustehenden 42 Tage vollständig ausgeschöpft wurden, besteht kein Anspruch auf weitere Zahlungen. Es ist nicht entscheidend, ob die Ersatzpflege durch einen Pflegedienst oder eine private Pflegeperson erfolgt. Ebenso spielt die Pflegestufe dabei keine Rolle.

 

 

Das Antragsformular für die Verhinderungspflege erhalten Sie bei Ihrer Pflegekasse.

 

Bei Fragen stehen wir Ihnen natürlich jederzeit zur Verfügung.

Kontakt

Pflege Niemeyer

Am Höhnekamp 4a

27432 Bremervörde

Tel.Nr.: 04761-9248225

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